- Zuschreibung
- Wertaufholung. 1. Begriff: Erhöhung des ⇡ Buchwertes von ⇡ Vermögensgegenständen: a) Als Folge einer Wertzunahme, ohne dass sich die Substanz oder Wesensart des Wirtschaftsgutes geändert hat; b) als Korrektur überhöhter Abschreibungen früherer Rechnungsperioden.- 2. Handelsrechtlich sind Z. zulässig, wenn die Gründe für die in früheren Geschäftsjahren vorgenommenen ⇡ Abschreibungen nicht mehr bestehen. Für Kapitalgesellschaften besteht handelsrechtlich grundsätzlich ein Zuschreibungsgebot (⇡ Wertaufholungsgebot, ⇡ Bewertung). Die Z. dürfen die handelsrechtlichen Wertobergrenzen des § 253 HGB nicht überschreiten.- 3. Steuerrecht (§ 6 I EStG): Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann.
Lexikon der Economics. 2013.